§ 101a StPO. Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 101a.
(1) [1] Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände, die eingezogen werden können, dürfen vor der Entscheidung über die Einziehung veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. [2] Der Erlös tritt an die Stelle der Gegenstände.
(2) [1] Die Notveräußerung wird durch den Richter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts angeordnet. [2] Die Anordnung kann auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des Richters herbeigeführt werden kann.
(3) [1] Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört werden. [2] Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.
(4) [1] Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verwertung einer gepfändeten Sache durchgeführt. [2] An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt der Strafrichter. [3] Er kann die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zulässige Verwertung auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer der in Absatz 3 genannten Personen oder von Amts wegen gleichzeitig mit der Notveräußerung oder nachträglich anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 13, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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