§ 106 StPO. Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 106. 2Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts.
(1) [1] Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. 3[2] Ist er abwesend, so ist, wenn […] möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) [1] Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. 4[2] Diese Vorschrift [gilt nicht für] die Inhaber der i[n] § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.

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