§ 108 StPO. Beschlagnahme anderer Gegenstände
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 108 | § 108 |
[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, [die] zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die […] Verübung einer anderen strafbaren Handlung hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. | [1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, welche zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die erfolgte Verübung einer anderen strafbaren Handlung hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 108. 2[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, welche zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die erfolgte Verübung einer anderen strafbaren Handlung hindeuten, so sind [sie] einstweilen in Beschlag zu nehmen. [2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.