§ 10a StPO. Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][28. Februar 1994]
§ 10a. Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres § 10a
Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg. Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
[28. Februar 1994–25. Juli 2015]
1§ 10a. Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
Anmerkungen:
1. 28. Februar 1994: Artt. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. August 1993, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes Suchtstoffübereinkommen 1988 vom 23. Februar 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 11 vom 3. März 1994 Seite 342.