§ 10a StPO. Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [28. Februar 1994] |
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§ 10a. Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres | § 10a |
Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg. | Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg. |
[28. Februar 1994–25. Juli 2015]
1§ 10a. Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Februar 1994: Artt. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. August 1993, Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes Suchtstoffübereinkommen 1988 vom 23. Februar 1994, Bundesgesetzblatt Teil I 1994 Nummer 11 vom 3. März 1994 Seite 342.