§ 110 StPO. Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] |
---|---|
§ 110 | § 110 |
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu. | (1) Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter, die Durchsicht der Geschäftspapiere, die nach Gesetz aufzubewahren sind, auch der Staatsanwaltschaft zu. |
(2) [1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. [2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern. | (2) [1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. [2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an den Richter oder die Staatsanwaltschaft abzuliefern. |
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn […] möglich, [zur Teilnahme aufzufordern]. | (3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn […] möglich, [zur Teilnahme aufzufordern]. |
(4) (weggefallen) | (4) Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. |
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 110.
2(1) Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht nur dem Richter, die Durchsicht der Geschäftspapiere, die nach Gesetz aufzubewahren sind, auch der Staatsanwaltschaft zu.
(2) 3[1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber […] die Durchsicht genehmigt. 4[2] Anderenfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlage, [der] in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an den Richter oder die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
5(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn […] möglich, [zur Teilnahme aufzufordern].
(4) Der Richter hat die zu einer strafbaren Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzutheilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 4. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 5. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.