§ 111g StPO. Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 111g. Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes.
(1) Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Absatz 4 festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben.
(2) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens angeordnet worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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