§ 111k StPO. Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 111k. Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes.
(1) [1] Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen. 2[2] Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch und in die in § 111c Absatz 4 genannten Register sowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldungen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft bewirkt. 3[3] Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 des Justizbeitreibungsgesetzes bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 4[4] Die Beschlagnahme beweglicher Sachen kann auch durch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) vollzogen werden. 5[5] § 98 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) [1] Für die Zustellung gilt § 37 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit der Ausführung beauftragt werden können. 6[2] Für Zustellungen an ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut gelten die §§ 173 und 175 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(3) Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrestes getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
2. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 20, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
3. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 20, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 20, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
5. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 20, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
6. 1. Januar 2022: Artt. 4 Nr. 2, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.

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