§ 111p StPO. Notveräußerung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[9. Mai 1998–25. Juli 2015]
1§ 111p.
(1) Unter den Voraussetzungen des § 111o Abs. 1 kann das Vermögen des Beschuldigten mit Beschlag belegt werden, wenn die Vollstreckung der zu erwartenden Vermögensstrafe im Hinblick auf Art oder Umfang des Vermögens oder aus sonstigen Gründen durch eine Arrestanordnung nach § 111o nicht gesichert erscheint.
(2) Die Beschlagnahme ist auf einzelne Vermögensbestandteile zu beschränken, wenn dies nach den Umständen, namentlich nach der zu erwartenden Höhe der Vermögensstrafe, ausreicht, um deren Vollstreckung sicherzustellen.
(3) [1] Mit der Anordnung der Vermögensbeschlagnahme verliert der Beschuldigte das Recht, das in Beschlag genommene Vermögen zu verwalten und darüber unter Lebenden zu verfügen. [2] In der Anordnung ist die Stunde der Beschlagnahme anzugeben.
2(4) § 111b Abs. 3, § 111o Abs. 3, §§ 291, 292 Abs. 2, § 293 gelten entsprechend.
(5) Der Vermögensverwalter hat der Staatsanwaltschaft und dem Gericht über alle im Rahmen der Verwaltung des Vermögens erlangten Erkenntnisse, die dem Zweck der Beschlagnahme dienen können, Mitteilung zu machen.
Anmerkungen:
1. 22. September 1992: Artt. 3 Nr. 9, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.
2. 9. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 8, 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.