§ 114b StPO. Belehrung des verhafteten Beschuldigten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. Juli 2024]
1§ 114b. 2Belehrung des verhafteten Beschuldigten.
(1) [1] Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. [2] Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. [3] Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. 3[4] Der Erhalt der Belehrung ist durch den Beschuldigten schriftlich zu bestätigen oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Beschuldigten zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren.
(2) [1] In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er
- 1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,
- 2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
- 3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,
- 44. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann; dabei sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren; auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen,
- 54a. in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; dabei ist auf die mögliche Kostenfolge des § 465 hinzuweisen,
- 65. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen,
- 76. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird,
- 87. nach Maßgabe des § 147 Absatz 4 beantragen kann, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit er keinen Verteidiger hat, und
-
98. bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach Vorführung vor den zuständigen Richter
- a) eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen kann,
- b) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und
- c) gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im Untersuchungshaftvollzug eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a Absatz 1 beantragen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 17. Juli 2024: Artt. 1 Nr. 8, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024.
- 4. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 5. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 6. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.
- 7. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
- 8. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 10, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
- 9. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.
- 10. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.
- 11. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 12. 6. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2013.