§ 114d StPO. Mitteilungen an die Vollzugsanstalt

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 2018]
1§ 114d. 2Mitteilungen an die Vollzugsanstalt.
(1) [1] Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. [2] Darüber hinaus teilt es ihr mit
  • 1. die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht,
  • 2. die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind,
  • 3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2,
  • 4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist,
  • 5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,
  • 6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie
  • 7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren.
[3] Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mitgeteilten Tatsachen entsprechend. [4] Mitteilungen unterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden sind.
(2) [1] Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. 3[2] Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Abschrift der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 11, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.