§ 115a StPO. Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[2. Mai 1934–1. Oktober 1950]
1§ 115a. Solange der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, ist jederzeit von Amts wegen darauf zu achten, ob die Fortdauer der Haft zulässig und notwendig ist.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. V Nr. 1, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.

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