§ 115c StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 115c.
(1) Für den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die für Rechtsmittel gegebenen Vorschriften der §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 2 entsprechend.
(2) [1] Neben einem Antrag auf mündliche Verhandlung ist eine Beschwerde über den Haftbefehl nicht zulässig. [2] Eine bereits eingelegte Beschwerde gilt mit der Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung als zurückgenommen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.46, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.