§ 12 StPO. Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 2013] | [1. Oktober 1950] |
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§ 12 | § 12 |
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem[…] der Vorzug, [das] die Untersuchung zuerst eröffnet hat. | (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11 zuständigen Gerichten gebührt dem[…] der Vorzug, [das] die Untersuchung zuerst eröffnet hat. |
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden. | (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden. |
[1. Oktober 1950–1. April 2013]
1§ 12.
2(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11 zuständigen Gerichten gebührt dem[…] der Vorzug, [das] die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.