§ 123 StPO. Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 123. 2Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen.
(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn
(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei.
(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 33, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.