§ 128 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
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§ 128. Vorführung bei vorläufiger Festnahme | § 128 |
(1) [1] Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. [2] Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3. | (1) [1] Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. [2] Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3. |
(2) [1] Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. [2] Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. [3] § 115 Abs. 4 gilt entsprechend. | (2) [1] Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. [2] Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. [3] § 115 Abs. 4 gilt entsprechend. |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 128.
(1) 2[1] Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. 3[2] Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.
(2) 4[1] Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. 5[2] Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. [3] § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 2, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 5. 1. August 1968: Artt. 3 Nr. 2, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.