§ 130 StPO. Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924] | [1. Oktober 1879] |
---|---|
§ 130 | § 130 |
[1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] Auf den Haftbefehl finden die Bestimmungen des § 126 gleichfalls Anwendung. | [1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer derselben, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] Auf den Haftbefehl finden die Bestimmungen des § 126 gleichfalls Anwendung. |
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 130. [1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer derselben, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] Auf den Haftbefehl finden die Bestimmungen des § 126 gleichfalls Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.