§ 132 StPO. Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–13. Januar 1927]
1§ 132.
(1) Ist Jemand auf Grund eines Haftbefehls oder eines Steckbriefs ergriffen worden, und kann er nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist er auf sein Verlangen sofort dem nächsten Amtsrichter vorzuführen.
(2) [1] Seine Vernehmung ist spätestens am Tage nach der Ergreifung zu bewirken. [2] Weist er bei der Vernehmung nach, daß er nicht die verfolgte Person, oder daß die Verfolgung durch die zuständige Behörde wieder aufgehoben sei, so hat der Amtsrichter seine Freilassung zu verfügen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.