§ 138b StPO. Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 138b. 2Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. 3[1] Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in § 74a Abs. 1 Nr. 3[… und] § 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97a[… und] 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. 4[2] § 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 6, 19 des Zweiten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. April 1987: Artt. 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987, Bekanntmachung vom 7. April 1987.
4. 19. April 1978: Artt. 1 Nr. 7, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 14. April 1978.

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