§ 13b StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[9. September 1971/11. September 1971–1. Januar 1979]
1§ 13b.
(1) [1] Sofern eine Strafkammer gemäß § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes eingerichtet ist, entscheidet die zuerst mit der Sache befaßte Strafkammer, ob sie im Hinblick auf eine nach § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergangene Regelung für die Verhandlung der Sache zuständig ist. [2] Verneint sie ihre Zuständigkeit, so verweist sie die Sache an die von ihr für zuständig gehaltene Strafkammer; die Beteiligten sind zu hören. [3] Die Verweisung ist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung zulässig. [4] Der Beschluß über die Verweisung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
(2) Der Beschluß, durch den die nach § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes eingerichtete Strafkammer die Sache an eine andere Strafkammer verweist, ist für diese bindend.
(3) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, daß die Strafkammer ihre Zuständigkeit nach § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu Unrecht bejaht oder verneint hat.
Anmerkungen:
1. 9. September 1971/11. September 1971: Artt. 2, 4 des Gesetzes vom 8. September 1971.