§ 141a StPO. Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019]
1§ 141a. Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers. [1] Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies
- 1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder
- 2. zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.