§ 145a StPO. Zustellungen an den Verteidiger
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1987] |
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§ 145a. Zustellungen an den Verteidiger | § 145a |
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. | (1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. |
(2) [1] Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. [2] § 116a Abs. 3 bleibt unberührt. | (2) [1] Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. [2] § 116a Abs. 3 bleibt unberührt. |
(3) [1] Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. [2] Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. | (3) [1] Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. [2] Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. |
[1. April 1987–25. Juli 2015]
1§ 145a.
2(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.
3(2) [1] Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. [2] § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
4(3) [1] Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. [2] Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 3 Nr. 4, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
- 2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 4. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. d, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.