§ 152 StPO. Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [31. August 1942] |
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§ 152 | § 152 |
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. | (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. |
(2) [Sie] ist, soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. | (2) [Sie] ist, soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. |
(3) [1] Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. [2] Hiervon ist der Anzeigende zu benachrichtigen. [3] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. | (3) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eines Beteiligten eintritt, kann der Staatsanwalt, auch wenn der Strafantrag gestellt ist, von der Verfolgung absehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. |
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 152.
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 3. 31. August 1942: Artt. 9 § 2 Abs. 1, 11 der Ersten Verordnung vom 13. August 1942.