§ 153d StPO. Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1969–1. Januar 1975]
1§ 153d.
(1) 2[1] Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung abzuwenden. [2] Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle offenbart hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1968: Artt. 3 Nr. 5, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
- 2. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.
- 3. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. c, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.