§ 155b StPO. Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019]
1§ 155b. 2Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs.
(1) 3[1] Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. 4[2] Der beauftragten Stelle kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. 5[3] Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für Zwecke des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf.
(2) 6[1] Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. 7[2] Sie darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und die betroffene Person eingewilligt hat. [3] Nach Abschluss ihrer Tätigkeit berichtet sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
8(3) Ist die beauftragte Stelle eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.
(4) 9[1] Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. [2] Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Dezember 1999: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 4. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 17, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
- 5. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 6. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 7. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 8. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 9. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.