§ 159 StPO. Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 159. Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod § 159
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet. (1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) [Zur Bestattung ist die] schriftliche[…] Genehmigung der Staatsanwaltschaft [erforderlich]. (2) [Zur Bestattung ist die] schriftliche[…] Genehmigung der Staatsanwaltschaft [erforderlich].
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 159.
2(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
3(2) [Zur Bestattung ist die] schriftliche[…] Genehmigung der Staatsanwaltschaft [erforderlich].
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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