§ 159 StPO. Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
---|---|
§ 159. Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod | § 159 |
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet. | (1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet. |
(2) [Zur Bestattung ist die] schriftliche[…] Genehmigung der Staatsanwaltschaft [erforderlich]. | (2) [Zur Bestattung ist die] schriftliche[…] Genehmigung der Staatsanwaltschaft [erforderlich]. |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 159.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.