§ 16 StPO. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935] | [1. April 1924] |
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§ 16 | § 16 |
Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen. | Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] bis zum Schlusse der Voruntersuchung, falls aber eine solche nicht stattgefunden hat, in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen. |
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 16. Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit […] bis zum Schlusse der Voruntersuchung, falls aber eine solche nicht stattgefunden hat, in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.