§ 160b StPO. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [4. August 2009] |
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§ 160b. Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten | § 160b |
[1] Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. [2] Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. | [1] Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. [2] Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen. |
[4. August 2009–25. Juli 2015]
1§ 160b. [1] Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. [2] Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 4. August 2009: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Vierten Gesetzes vom 29. Juli 2009.