§ 163 StPO. Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
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§ 163 | § 163 |
(1) Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. | (1) Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. |
(2) Die Vorschriften der §§ 136a und 69 Abs. 3 sind anzuwenden. | |
(3) [1] [Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes] übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. [2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen. | (2) [1] Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. [2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 163.
(1) Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
(2) [1] Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. [2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.