§ 163 StPO. Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 163 § 163
(1) Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. (1) Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
(2) Die Vorschriften der §§ 136a und 69 Abs. 3 sind anzuwenden.
(3) [1] [Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes] übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. [2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen. (2) [1] Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. [2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 163.
(1) Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes haben strafbare Handlungen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
(2) [1] Sie übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. [2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an den Amtsrichter erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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