§ 163f StPO. Längerfristige Observation
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[26. November 2019]
1§ 163f. 2Längerfristige Observation.
(1) [1] Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist, so darf eine planmäßig angelegte Beobachtung des Beschuldigten angeordnet werden, die
- 1. durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
- 2. an mehr als zwei Tagen stattfinden
(2) [1] Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3[2] § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
4(3) [1] Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. [2] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird. 5[3] § 100e Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 10, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 15, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 4. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 5. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 26, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
- 6. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.