§ 166 StPO. Beweisanträge des Beschuldigten bei richterlichen Vernehmungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 166 | § 166 |
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter [diese], soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen [ist] oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann. | (1) Wird der Beschuldigte von dem Amtsrichter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Amtsrichter [diese], soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen [ist] oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann. |
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um Vornahme [ihre] ersuchen. | (2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Amtsrichter des letzteren um Vornahme [ihre] ersuchen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 166.
2(1) Wird der Beschuldigte von dem Amtsrichter vernommen und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Amtsrichter [diese], soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen [ist] oder die Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten begründen kann.
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in einem anderen Amtsbezirke vorzunehmen ist, den Amtsrichter des letzteren um Vornahme [ihre] ersuchen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.