§ 168 StPO. Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1979] |
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§ 168. Protokoll über richterliche Untersuchungshandlungen | § 168 |
[1] Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. [3] In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. | [1] Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. [3] In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. |
[1. Januar 1979–25. Juli 2015]
1§ 168. [1] Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. [2] Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich hält. [3] In dringenden Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 13, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.