§ 168c StPO. Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2021]
1§ 168c. 2Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen.
3(1) [1] Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. [2] Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. [3] Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden.
4(2) [1] Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. [2] Diesen ist nach der Vernehmung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären oder Fragen an die vernommene Person zu stellen. [3] Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. [4] § 241a gilt entsprechend.
(3) [1] Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. [2] Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde.
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
(5) [1] Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. 5[2] In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt die Benachrichtigung, soweit sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. [3] Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 49, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
4. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
5. 1. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 33, 28 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.