§ 168e StPO. Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 168e. 2Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten. [1] Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. [2] Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. [3] Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. [4] Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. [5] Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1998: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 30. April 1998.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.