§ 169c StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 169c.
(1) Die Pflicht zur Gewährung des Schlußgehörs entfällt, wenn
  • 1. der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist,
  • 2. seine Teilnahme in angemessener Zeit wegen großer Entfernung unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde oder
  • 3. der Beschuldigte in dem festgesetzten Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt und nicht durch einen Verteidiger vertreten ist.
(2) [1] Hat der Beschuldigte einen Verteidiger, so wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Schlußgehör dem Verteidiger gewährt. [2] Jedoch entfällt die Pflicht zur Gewährung des Schlußgehörs auch in diesen Fällen, wenn der Verteidiger in dem festgesetzten Termin ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.