§ 175 StPO. Anordnung der Anklageerhebung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1965]
§ 175. Anordnung der Anklageerhebung § 175
[1] Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. [2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob. [1] Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. [2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
[1. April 1965–25. Juli 2015]
1§ 175. 2[1] Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. [2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.72, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1965: Artt. 8 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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