§ 18 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [31. August 1942] |
---|---|
§ 18 | § 18 |
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. | Nach Anordnung der Hauptverhandlung darf das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. |
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
1§ 18. Nach Anordnung der Hauptverhandlung darf das Gericht seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen.
- Anmerkungen:
- 1. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 4, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.