§ 181 StPO
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965] | [1. Oktober 1950] |
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§ 181 | § 181 |
(1) [1] Gegen die Verfügung, durch die auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist, kann der Angeschuldigte aus einem der i[n] § 180 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand erheben. [2] Über den Einwand entscheidet das Gericht. | (1) [1] Gegen die Verfügung, durch die auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist, kann der Angeschuldigte aus einem der im § 180 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand erheben. [2] Über den Einwand entscheidet das Gericht. |
(2) Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Voruntersuchung infolge des Beschlusses des Gerichts eröffnet und der Angeschuldigte vorher gehört worden ist. | (2) Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Voruntersuchung infolge des Beschlusses des Gerichts eröffnet und der Angeschuldigte vorher gehört worden ist. |
[1. Oktober 1950–17. September 1965]
1§ 181.
(1) [1] Gegen die Verfügung, durch die auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung eröffnet worden ist, kann der Angeschuldigte aus einem der im § 180 Abs. 1 bezeichneten Gründe Einwand erheben. [2] Über den Einwand entscheidet das Gericht.
(2) Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Voruntersuchung infolge des Beschlusses des Gerichts eröffnet und der Angeschuldigte vorher gehört worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.74, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.