§ 186 StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1969]
1§ 186.
(1) Bei dem Bundesgerichtshof wird der Untersuchungsrichter für jede Strafsache aus der Zahl der Mitglieder durch den Präsidenten bestellt.
(2) Der Präsident kann auch jedes Mitglied eines anderen deutschen Gerichts und jeden Amtsrichter zum Untersuchungsrichter oder für einen Teil der Geschäfte des Untersuchungsrichters zu seinem Vertreter bestellen.
(3) Der Untersuchungsrichter und dessen Vertreter können um die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen die Amtsrichter ersuchen.
(4) Für die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Strafsachen gelten diese Vorschriften mit der Maßgabe, daß der Präsident des Oberlandesgerichts jeden Richter, der in dem dem Oberlandesgericht zugewiesenen Bezirk (§ 120 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angestellt ist, zum Untersuchungsrichter bestellen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.75, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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