§ 20 StPO. Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1879] |
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§ 20. Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts | § 20 |
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig. | Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig. |
[1. Oktober 1879–25. Juli 2015]
1§ 20. Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.