§ 201 StPO. Übermittlung der Anklageschrift

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 1935][13. Januar 1927]
§ 201 § 201
(1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er […] die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen, oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] [Diese Vorschrift findet in den vor dem Schöffengericht oder dem Amtsrichter zu verhandelnden Sachen nur Anwendung, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage bildet] oder wenn es sich um Vergehen handelt, bei denen das Ergebnis der Ermittlungen in die Anklageschrift aufgenommen worden ist. (1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er […] die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen, oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. [2] [Diese Vorschrift findet in den vor dem Schöffengericht oder dem Amtsrichter zu verhandelnden Sachen nur Anwendung, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage bildet] oder wenn es sich um Vergehen handelt, bei denen das Ergebnis der Ermittlungen in die Anklageschrift aufgenommen worden ist; hat in diesen Fällen [keine] Voruntersuchung stattgefunden, so ist [der Angeschuldigte zugleich zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er eine Voruntersuchung beantragen wolle].
(2) [1] Über die Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] Eine Anfechtung seiner Beschlüsse findet nicht statt. (2) [1] Über die Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] [Beantragt der Angeschuldigte eine Voruntersuchung, so hat der Amtsrichter die Akten mit dem Antrag des Angeschuldigten durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft dem Landgerichte zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen sei.] [3] Eine Anfechtung de[r] Beschl[ü]sse[…] findet nur nach Maßgabe der Bestimmungen im § [182] Abs. 1 und § [183] statt.
[13. Januar 1927–1. September 1935]
1§ 201.
(1) [1] Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er […] die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen, oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. 2[2] [Diese Vorschrift findet in den vor dem Schöffengericht oder dem Amtsrichter zu verhandelnden Sachen nur Anwendung, wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage bildet] oder wenn es sich um Vergehen handelt, bei denen das Ergebnis der Ermittlungen in die Anklageschrift aufgenommen worden ist; hat in diesen Fällen [keine] Voruntersuchung stattgefunden, so ist [der Angeschuldigte zugleich zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er eine Voruntersuchung beantragen wolle].
(2) [1] Über die Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. [2] [Beantragt der Angeschuldigte eine Voruntersuchung, so hat der Amtsrichter die Akten mit dem Antrag des Angeschuldigten durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft dem Landgerichte zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob eine Voruntersuchung zu eröffnen sei.] [3] Eine Anfechtung de[r] Beschl[ü]sse[…] findet nur nach Maßgabe der Bestimmungen im § [182] Abs. 1 und § [183] statt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 13. Januar 1927: Nr. A.9 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

Umfeld von § 201 StPO

§ 200 StPO. Inhalt der Anklageschrift

§ 201 StPO. Übermittlung der Anklageschrift

§ 202 StPO. Anordnung ergänzender Beweiserhebungen