§ 204 StPO. Nichteröffnungsbeschluss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 204. Nichteröffnungsbeschluss § 204
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. (1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen. (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 204.
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
2(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.86, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 64 Buchst. a, Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.