§ 206 StPO. Keine Bindung an Anträge
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] |
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§ 206 | § 206 |
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an […] Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. | Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 206. Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.88, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.