§ 206a StPO. Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 206a. Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis | § 206a |
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. | (1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. |
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. | (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 206a.
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.89, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.