§ 206a StPO. Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 206a. Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis § 206a
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 206a.
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.89, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 206a StPO

§ 206 StPO. Keine Bindung an Anträge

§ 206a StPO. Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis

§ 206b StPO. Einstellung des Verfahrens wegen Gesetzesänderung