§ 215 StPO. Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Januar 1975]
§ 215. Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 215
[1] Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. [2] Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift. [1] Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. [2] Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 215. [1] Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. 2[2] Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 7 Nr. 8, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 69, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.