§ 218 StPO. Ladung des Verteidigers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juli 1933]
§ 218 § 218
(1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend. (1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend.
(2) [1] Im Falle des § 146 wird dem Verteidiger nur eine Ladung zugestellt. [2] In der Ladung sind sämtliche Angeklagten [zu bezeichnen], gegen [welche] die Hauptverhandlung stattfinden soll, soweit der Verteidiger für sie auftritt […]. (2) [1] Im Falle des § 146 wird dem Verteidiger nur eine Ladung zugestellt. [2] In der Ladung sind sämtliche Angeklagten, gegen die die Hauptverhandlung stattfinden soll, soweit der Verteidiger für sie auftritt, zu bezeichnen.
[15. Juli 1933–1. Oktober 1950]
1§ 218.
(1) [1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte Vertheidiger stets, der gewählte Vertheidiger dann zu laden, wenn die […] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. [2] § 217 gilt entsprechend.
(2) [1] Im Falle des § 146 wird dem Verteidiger nur eine Ladung zugestellt. [2] In der Ladung sind sämtliche Angeklagten, gegen die die Hauptverhandlung stattfinden soll, soweit der Verteidiger für sie auftritt, zu bezeichnen.
Anmerkungen:
1. 15. Juli 1933: Artt. IV Nr. 3, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.

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§ 217 StPO. Ladungsfrist

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