§ 22 StPO. Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[4. August 1922] | [1. Oktober 1879] |
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§ 22 | § 22 |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: | Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: |
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; | 1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; |
2. wenn er Ehegatte oder Vormund der beschuldigten oder der verletzten Person ist oder gewesen ist; | 2. wenn er Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder der verletzten Person ist oder gewesen ist; |
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; | 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; |
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Vertheidiger thätig gewesen ist; | 4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Vertheidiger thätig gewesen ist; |
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist. | 5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist. |
[1. Oktober 1879–4. August 1922]
1§ 22. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist;
- 2. wenn er Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder der verletzten Person ist oder gewesen ist;
- 3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
- 4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Vertheidiger thätig gewesen ist;
- 5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.