§ 221 StPO. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
---|---|
§ 221. Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen | § 221 |
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen. | Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen. |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 221. Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 70, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.