§ 225 StPO. Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 225 § 225
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so [sind] die [Vorschriften] des [§ 224 anzuwenden]. Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so finden die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen gleichfalls Anwendung.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 225. Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so finden die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen gleichfalls Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 225 StPO

§ 224 StPO. Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin

§ 225 StPO. Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter

§ 225a StPO. Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung