§ 226 StPO. Ununterbrochene Gegenwart
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004] | [1. Januar 1928] |
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§ 226 | § 226 |
(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. | Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. |
(2) [1] Der Strafrichter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen. [2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. |
[1. Januar 1928–1. September 2004]
1§ 226. Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urtheilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.