§ 227 StPO. Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. April 1924]
§ 227. Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger § 227
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Vertheidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich theilen. Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Vertheidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich theilen.
[1. April 1924–25. Juli 2015]
1§ 227. Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Vertheidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich theilen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

Umfeld von § 227 StPO

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§ 227 StPO. Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

§ 228 StPO. Aussetzung und Unterbrechung